Ist ein Gebäude denkmalgeschützt, löst das bei nicht wenigen Kaufinteressententen Bauchschmerzen aus. Denn im Denkmal kann nicht nach Belieben umgebaut und verändert werden, sondern gewisse Auflagen der Denkmalämter müssen beachtet und Genehmigungen eingeholt werden.
Dabei dient der Denkmalschutz in erster Linie dem Wohl des Hauses und damit auch dem Wohl seiner Besitzer. Er setzt sich für den Erhalt von historischem Kulturgut ein und steht im Einklang mit der Nachhaltigkeit. Noch dazu bringt ein Denkmal sogar gewisse Vorteile mit sich, zum Beispiel in steuerlicher Hinsicht. Ohnehin müssen beim Bauen immer bestimmte Baugenehmigungen vorliegen – auch bei Nicht-Denkmälern. Die Sorge vor dem Besitz eines Baudenkmals ist in den meisten Fällen also unbegründet.
Denkmalschutz verfolgt in Deutschland den Auftrag, historisches Kulturgut zu schützen. Baudenkmäler wie Fachwerkhäuser, Gründerzeithäuser, Burgen, Kirchen, Schlösser, Mühlen oder Wehranlagen sind Zeugen und ein Spiegelbild der bunten Geschichte Deutschlands. Aufgrund dieses hohen gesellschaftlichen Wertes ist es ein staatliches Anliegen, sie in ihrem authentischen und charakteristischen Zustand zu erhalten.
Mitte des 20. Jahrhunderts wurden in Deutschland abertausende Gründerzeithäuser entstuckt – das heißt, ihnen wurde die typische Stuckdekoration entfernt. Allein in Berlin-Kreuzberg fielen etwa 1.400 Häuser diesem Trend zum Opfer. Diesen Altbauten sieht man ihre lange Geschichte heute nicht mehr an – der Gründerzeit wurde in den 1950er Jahren der Kampf angesagt, die Fassaden sollten Kargheit demonstrieren. Der Denkmalschutz bewirkt, dass eine solche Entstuckung an denkmalgeschützten Gebäuden nicht mehr möglich ist und der kulturelle Wert der Häuser erhalten bleibt.
Der Denkmalschutz erfüllt bereits in seiner Idee die Prinzipien der Nachhaltigkeit: Er möchte bestehende Gebäude für eine langfristige Nutzung erhalten. Das Gegenteil vom Denkmalschutz ist der Neubau, für welchen freie Grünflächen dauerhaft versiegelt und wertvolle Materialien und Rohstoffe verbraucht werden. Die Sanierung von denkmalgeschützten Altbauten erfordert zwar mehr Planungsaufwand, verbraucht aber etwa zwei Drittel weniger Material. Ganzheitlich betrachtet ist es zumeist deutlich umweltfreundlicher, ein Haus zu sanieren, anstatt es abzureißen und neuzubauen.
Während in modernen Neubauten zudem in der Regel komplexe Verbundwerkstoffe verwendet werden, die später nur schwer bis gar nicht trennbar und recyclebar sind, bestehen Gründerzeithäuser aus natürlichen, regionalen – nachhaltigen – Baustoffen. Diese sind besser trenn- und weiterverwertbar und tragen zu einer besseren Reparaturfähigkeit bei, wodurch sie einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Der Denkmalschutz sorgt dafür, dass im Haus auch weiterhin umweltfreundliche Materialien zum Einsatz kommen.
Der Erhalt von Baudenkmälern liegt im öffentlichen Interesse. Daher gewährt der Staat Besitzern von denkmalgeschützten Gebäuden gewisse steuerliche Anreize – sowohl denen, die ihr Denkmal selbst bewohnen, als auch jenen, die es vermieten. Schließlich sind Sanierungsmaßnahmen in Baudenkmälern mit mehr (bürokratischem) Aufwand verbunden als nicht denkmalgeschützte Wohnhäuser. Zudem sind Besitzer von Baudenkmälern davon befreit, einen Energieausweis vorlegen zu müssen und können von Ausnahmen in Bezug auf die energetische Sanierung des Altbaus Gebrauch machen.
Denkmalbesitzer, die ihr Eigenheim selbst bewohnen…
… können Erhaltungsmaßnahmen über 10 Jahre hinweg zu je 9 % von ihrer Einkommenssteuer absetzen, also insgesamt zu 90 %.
Denkmalbesitzer, die ihr Eigenheim vermieten…
… können entstehende Sanierungskosten acht Jahre lang zu je 9 % und weitere vier Jahre zu je 7 % von der Einkommenssteuer absetzen. Insgesamt können sie also 100 % des Aufwands geltend machen. Zusätzlich können die Anschaffungskosten 40 Jahre lang zu je 2,5 % (wenn das Haus bis 1924 gebaut wurde) bzw. 50 Jahre lang zu je 2 % (wenn das Haus nach 1924 gebaut wurde) steuerlich absetzen.
Zu den absetzbaren Kosten zählen jeweils alle Maßnahmen, die dem Erhalt des Denkmals dienen, sowie solche, die es vor Einzug bewohnbar bzw. nutzbar machen.
Auch Besitzer von Eigentumswohnungen in einem denkmalgeschützten Altbau profitieren von diesem Gesetz. Arbeiten, die das gesamte Haus betreffen (z.B. an der Fassade oder am Dach), können sie anteilig geltend machen.
Voraussetzung für das Absetzen jeglicher denkmalrelevanten Kosten ist in jedem Fall eine vorausgehende Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Diese muss vor Beginn der Bau- / Sanierungsmaßnahmen ausgestellt werden. Nur für vorab genehmigte Vorhaben stellt sie anschließend eine Bescheinigung aus, die beim Finanzamt eingereicht werden muss.
Zu beachten ist außerdem, dass Sanierungsarbeiten erst dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn das Denkmal zum Zeitpunkt der Arbeiten schon im eigenen Besitz ist. Es kann aus steuerlicher Sicht daher lohnend sein, eine unsanierte Immobilie zu kaufen.
Der Denkmalschutz in Deutschland obliegt seit 1949 im Rahmen der Kulturhoheit der Verantwortung der Bundesländer. Das heißt, jedes Land verfügt über ein eigenes Denkmalschutzgesetz und der Aufbau der Denkmalschutzämter ist landesspezifisch organisiert.
In Nordrhein-Westfalen gibt es drei Ebenen der Denkmalschutzbehörden, bei denen die jeweils höhere Behörde die Aufsicht über die untere hat. Die untere Denkmalbehörde ist der erste Ansprechpartner für Denkmalbesitzer und bei den Städten und Gemeinden angesiedelt. Sie kann Gebäude unter Denkmalschutz stellen, Baugenehmigungen erteilen und steuerwirksame Bescheinigungen ausstellen. Darüber folgt die obere Denkmalbehörde, die bei den Kreisen und Bezirksregierungen der kreisfreien Städte liegt. Dieser unterliegen Gebäude, die in Besitz von Land oder Bund sind. Die oberste Denkmalbehörde ist beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW angesiedelt. Dieser obliegen die oberste Kontrolle und Entscheidungsmacht.
Zur fachlichen Beratung stehen unteren und oberen Denkmalbehörden die Denkmalpflegeämter zur Seite: der Landesverband Rheinland (LVR), der Landesverband Westfalen-Lippe und die Stadt Köln. Diese wirken fachlich an Entscheidungen der Denkmalbehörden mit, beraten Gemeinden und Kreise, stellen Gutachten aus, forschen zur Denkmalpflege und überwachen Konservierungsmaßnahmen. Bei Konflikten können sie die oberste Denkmalbehörde einschalten.
In Rheinland-Pfalz ist der Denkmalschutz ähnlich, wenn auch schlanker strukturiert. Die Untere Denkmalbehörde stellt den ersten Ansprechpartner für Denkmalbesitzer dar und liegt in den Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten. Die Oberste Denkmalbehörde ist im Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur angesiedelt und führt Aufsicht über die Untere Denkmalbehörde. Fachliches Beratungsorgan ist die Denkmalfachbehörde bzw. das Denkmalpflegeamt, das in der Generaldirektion Kulturelles Erbe liegt.
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